Status:
abgeräumt
Erich Reusch
Gleichzeitig
muss der öffentliche Raum weitgreifend als sozialer Raum und jegliche
Äußerung darin als mehr oder weniger politisch angesehen werden. Erst
dann ergibt sich zwingend, dass dieser Raum unbedingt mit dem nötigen
Verantwortungsbewusstsein organisiert werden muß.
Um
eine aktive Teilnahme von Kunst im Diskurs des Öffentlichen zu ermöglichen,
bedarf es folglich besagten Gremiums, das mit größtmöglicher Unabhängigkeit
von wirtschaftlichen, parteipolitischen und privaten Interessen Konzepte
erarbeitet, durch die hindurch sich Kunst im öffentlichen Raum als fortschrittliches
und diskussionsförderndes Ereignis mit gesellschaftlicher Relevanz abbilden
kann. Die Kommission stellt so auch ein Zeichen für die Übernahme politischer
Verantwortung in gesellschaftlichen Prozessen durch Künstler/innen als
Berufsgruppe dar.
Zur Diskussion: ein Modell
Folgenden
kurzen Grundriss, der sich als Skizze nach Münchner Modell versteht und
zu dem Kritik, Ergänzungen, Änderungsvorschläge und sonstige Anregungen
herzlich willkommen sind (die auf der Seite idee.meinung.abstimmung
kundgetan werden können), wollen wir hier zur Diskussion stellen:
Kunskommission.Düsseldorf
§1
Die
"Kommission für Kunst im öffentlichen Raum.Düsseldorf" besteht
aus 10 festen Mitgliedern, die sich wie folgt zusammensetzen:
5 KünstlerInnen
1 Kunsttheoretiker/-in
1 unabhängige, freischaffende Architektin bzw. ein Architekt
der/ die jeweils planende Architekt/-in
3
Stadtratsmitglieder (evt. aus dem Kulturausschuss)
§2
Die
Kommission wird alle 3 Jahre neu besetzt.
Die
Wahl der Künstler erfolgt durch die Düsseldorfer Künstlerschaft
Die
Wahl der Mitgliedes Stadtrats erfolgt durch den Stadtrat.
Die
Wahl der/des Architektin/ Architekten erfolgt in einem durch die Architektenschaft
selbst zu bestimmenden Verfahren
Die
Wahl des/der KunsttheoretikerIn erfolgt in Abstimmung und Absprache der hiesigen
Kulturinstitute
§3
Geltungsbereich:
1.Die
Kommission muß bei allen städtischen Bauvorhaben befragt werden, in denen Kunst,
künstlerische Konzepte oder künstlerische Beteiligungen zum Tragen kommen. Sie
stellt so auch ein Gremium dar, das über die Grenzen der verschiedenen Ämter (z.Bsp.
Gartenamt, Planungsamt, Kulturamt) hinweg und in Zusammenarbeit mit diesen Kunst
im öffentlichen Raum mit Übersicht neu strukturieren kann.
Sie
entscheidet
- über die jeweils geeigneten künstlerischen Artikulationsformen
-über die möglichen Standorte
-über die Art des Auswahlverfahrens
-über die einzuladenden KünstlerInnen
-über den zu realisierenden Entwurf
-über die Angemessenheit von Honoraren und Ausführungskosten
2.
Städtischen Beteiligungsgesellschaften wird empfohlen, diese Richtlinien entsprechend
anzuwenden und die Beratung der Kommission in Anspruch zu nehmen.
3.
Bei Schenkungsangeboten für den öffentlichen Raum sowie bei Projekten nichtstädtischer
Träger, die den öffentlichen Raum in Anspruch nehmen wollen, soll ebenfalls die
Stellungnahme der Kommission eingeholt werden.
4.
Privatwirtschaftliche Projekte, die direkt oder indirekt ihre Wirkung im öffentlichen
Raum entfalten, sollen von der Kommission gutachterisch begleitet werden bzw.
wird den Investoren die Inanspruchnahme der Kommission als Entscheidungsgremium
nahegelegt.
5.
Anfragen nichtstädtischer Unternehmen betreffs Kunst am Bau und Kunst im öffentlichen
Raum (betreffs Empfehlungen, Projektdurchführung, etc.) werden von allen Ämtern
unmittelbar zur Bearbeitung an das Gremium weitergeleitet bzw. direkt an dieses
gerichtet.
6.
Die Kommission wird auch bei Ausstellungsprojekten der Stadt oder anderweitiger
Veranstalter befragt bzw. kann als Entscheidungsgremium genutzt werden.
§4
Definition
Kunst am Bau/ Kunst im öffentlichen Raum
Unter
dem Begriff "Kunst am Bau" sind Projekte zu verstehen, die im Zusammenhang
mit Hochbau- und sonstigen Baumaßnahmen stehen, wobei künstlerische Eingriffe
im Innen- oder Außenbereich stattfinden können.
Unter
den Begriff "Kunst im öffentliche Raum" fallen Projekte für die Neugestaltung
von Straßen, Plätzen, Stadtteilen und Grünanlagen sowie von Tiefbauten, soweit
sie der Öffentlichkeit zugänglich sind. Hierzu gehört auch die Gestaltung von
Denkmälern etc.
Besonderer
Wert wird auch auf eine Überprüfung des Begriffs "öffentlicher Raum"
und dessen Ausdehnung gelegt, wobei sich durch Neufassung solcher Definitionen
neue Wirkungsbereiche der Kommission ergeben. Eine Untersuchung und Diskussion
dieses Themas wird dringendst angeregt.
§5
Geschäftsführung,
Kosten:
Zur
Organisation der Kommission wird eine feste Stelle eingerichtet, deren Besetzung
jedoch kein Stimmrecht in der Kommission hat.
Die
Mitglieder der Kommission arbeiten ehrenamtlich und erhalten lediglich eine Aufwandsentschädigung
bei Sitzungen etc.
§6
Zur
Veröffentlichung der Kommissionsarbeit werden geeignete Mittel wie z. Bsp. Internetpräsenz
u.a. gesucht und umgesetzt.
Auf
die Transparenz und Öffentlichkeitsarbeit der Kommission wird besonderer Wert
gelegt.
§7
Die
Kommission tagt bei Bedarf. Sie berät speziell auch über geeignete Grundlagenkonzepte,
die die Organisation der künstlerischen Aktivitäten im öffentlichen Raum in ihren
Zusammenhängen vorstrukturiert und gibt Anregungen zur Diskussion solcher Themen
in der Öffentlichkeit.
§8
Die
Kommission wird im Bereich des Kulturamtes angesiedelt.
Dieser
Entwurf beruht wiegesagt fast ausschliesslich auf dem Münchner Modell. Es
ist deshalb von äusserster Wichtigkeit, das alle, die Kritik, Vorschläge
etc. dazu haben diese einbringen. Auch ist es von Bedeutung, seine Ablehnung oder
Zustimmung zur Bildung eines solchen Gremiums zu signalisieren, um unsere Arbeit
auf ein reales Votum der KünstlerInnenschaft zu stützen.
Deshalb
unsere Bitte und Aufforderung an alle Künstlerinnen und Künstler:
Nutzt die Möglichkeit und tut eure Meinung auf der Seite idee.meinung.abstimmung
kund bzw. nutzt euer Recht zur Abstimmung über die Gründung einer Kunstkommission.